Kinderschutz

Einführung

Der Kinderschutz ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit in Kindertageseinrichtungen.
Die evangelische Tageseinrichtung ist ein sicherer Ort für Kinder, an dem eine Kultur von Achtsamkeit und Wertschätzung gelebt wird. Die Mitarbeiter*innen sind sich ihrer Verantwortung gegenüber jedem einzelnen Kind bewusst. Ganzheitlicher Kinderschutz umfasst den Schutz vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt innerhalb der Einrichtung sowie im familiären Kontext. Dabei werden Übergriffe von Erwachsenen gegenüber Kindern, von Kindern gegenüber Kindern und auch von Kindern gegenüber Erwachsenen berücksichtigt. Ein Kinderschutzkonzept gibt dem Träger und den Mitarbeiter*innen Orientierung und hilft bei der Reflexion von Prävention, Intervention und Aufarbeitung.

Ziele

Träger und Leitung gewährleisten die Erarbeitung, Implementierung und Weiterentwicklung eines Kinderschutzkonzeptes.

Alle Mitarbeiter*innen kennen das Schutzkonzept und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und setzen diese um.

Ehrenamtlichen, Eltern und Kooperationspartner*innen ist das Konzept bekannt und es wird von ihnen beachtet.

Träger und Leitung betrachten im Vermutungs-/ Verdachtsfall übergriffigen Verhaltens die Situation aus verschiedenen Perspektiven und ziehen ggf. externe Beratung hinzu. Der nachhaltige Schutz des Kindes hat dabei stets Vorrang.

Träger, Leitung und Mitarbeiter*innen sind verfahrens- und handlungssicher im Umgang mit den unterschiedlichen Formen von Gewalt innerhalb der Einrichtung und im persönlichen Umfeld des Kindes.

Die Mitarbeiter*innen kennen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.

Grenzüberschreitungen werden von Mitarbeiter*innen wahrgenommen und angesprochen.

Qualitätsanforderungen

Das Kinderschutzkonzept ist Bestandteil des Leitbildes und der Konzeption.

Dem Träger, der Leitung und den Mitarbeiter*innen sind die gesetzlichen Grundlagen zum Kinderschutz [§§ 8a, 8b und § 47 (Meldung besonderer Vorkommnisse) und § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) SGB VIII] bekannt.

Präventiver Kinderschutz:

Die Kindertageseinrichtung ist als sicherer Ort für Kinder gestaltet.

Die Strukturen und Arbeitsabläufe der Kindertageseinrichtung werden regelmäßig bezogen auf mögliche Risiken, die dem Kindeswohl entgegenstehen können, analysiert und reflektiert. Daraus werden entsprechende Maßnahmen abgeleitet.

Die pädagogischen Fachkräfte kennen die altersentsprechenden Entwicklungsverläufe von Kindern. Der sichere Umgang mit kindlicher Sexualität ist im Team abgestimmt.

Bildungs- und Betreuungsprozesse werden geschlechterbewusst und geschlechtergerecht gestaltet.

Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder, Eltern und Mitarbeiter*innen sind installiert.

Regeln zum achtsamen Umgang unter anderem mit Nähe und Distanz, die allen Beteiligten bekannt sind, werden eingehalten.

Die pädagogischen Mitarbeiter*innen reflektieren regelmäßig ihren Umgang mit Macht und Einfluss.

Formen der Grenzüberschreitung (unabsichtliche und/oder interne Grenzverletzungen) sind definiert und der Umgang damit ist geklärt.

Die Kindertageseinrichtung informiert über Präventionsangebote für Kinder und Eltern.

Die Vorgehensweise bei Verdacht auf übergriffiges und evtl. strafrechtlich relevantes Verhalten ist geregelt.

Die vorgeschriebene Vereinbarung zum Kinderschutz zwischen Einrichtungsträger und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII) ist im Team bekannt und wird umgesetzt.

Die insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8a SGB VIII) ist den pädagogischen Mitarbeiter*innen bekannt (Name und Kontaktdaten) und wird entsprechend beteiligt.

Weitere Unterstützungssysteme (z.B. Kinderschutzzentrum, Fachberatung) sind benannt.

Es ist beschrieben, wie Träger, Leitung und Mitarbeiter*innen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (körperliche, seelische Misshandlung und Vernachlässigung einschließlich sexualisierter Gewalt) aufgreifen und behandeln.

Die Checkliste zur Einschätzung potentieller Kindeswohlgefährdung (s. Anhang 1 zur Mustervereinbarung) wird genutzt.

Die einrichtungsspezifische Vorgehensweise ist mit den jeweiligen Handlungsschritten schriftlich dargelegt (vgl. Muster-Handlungsablauf)

Einzelne Schritte werden mithilfe von Formularen oder Vorlagen systematisch dokumentiert.

Der Datenschutz im Vermutungs- oder Verdachtsfall ist gewährleistet. Im Zweifel jedoch geht Kinderschutz vor Datenschutz.

Der Träger sorgt dafür, dass die Mitarbeiter*innen sich regelmäßig themenbezogen weiterbilden.

Der Träger beschreibt, wie der Auftrag zum Kinderschutz bei der Personalauswahl und -entwicklung berücksichtigt wird.

Träger und Leitung sorgen für Transparenz und Klarheit gegenüber Mitarbeiter*innen und Eltern.

Der Träger legt spezifische Regelungen zur Öffentlichkeits- und Pressearbeit fest.

Der Träger hat ein Verfahren für arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Vermutung und Vorkommnissen durch Mitarbeiter*innen erarbeitet.

In Krisensituationen sorgt der Träger für Unterstützungsmaßnahmen zur Reflexion und Nachbearbeitung für Mitarbeiter*innen. Die Vorgehensweise zur Entlastung bei zu Unrecht beschuldigten Mitarbeiter*innen ist geregelt.